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Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe tritt bei allen Maßnahmen der Rehabilitation ein, wenn keiner der vorgenannten Träger in Frage kommt. Träger der Sozialhilfe ist bei uns der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, der z. B. für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe zuständig ist. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen, der z. B. für stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe zuständig ist.
Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe werden als Eingliederungshilfe für Menschen gewährt, die sich nicht selbst helfen können und die erforderliche Hilfe auch von anderen Sozialhilfeträgern nicht erhalten.
Anspruchsberechtigt sind Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Menschen, die nur vorübergehend und nicht wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Gemäß § 57 SGB XII können Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. Ein Antrag auf ein persönliches Budget kann für wiederkehrende Leistungen bei allen beteiligten Trägern der Rehabilitation gestellt werden.
Kontaktinfo:
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Fachdienst Familien, Inklusion und Demografie
Riversplatz 1 - 9
35394 Gießen
Telefon: 06 41 - 93 90 - 94 31
E-Mail: marc.apfelbaum@lkgi.de
Internet: www.lkgi.de
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