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Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
4. Kapitel SGB XII
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherungsrente, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (d. h. weniger als 3 Stunden/Tag einsatzfähig) und (z. B. mangels Vorversicherungszeiten) keine Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente nach der gesetzlichen Rentenversicherung haben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen und Vermögen oder dem des Ehegatten/Partners zu bestreiten.
Zuständig für die Grundsicherungsrente ist das Grundsicherungsamt des Fachbereiches Jugend und Soziales des Landkreises Gießen.
Nähere Auskünfte erteilt:
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Fachbereich Jugend
Soziales und Familien
Riversplatz 1 - 9, Haus G
35394 Gießen
Telefon: 06 41 93 90 - 90 02
Internet: www.lkgi.de
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