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Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderung
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Neben den Leistungen:
- zur medizinischen Rehabilitation,
- zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
können insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung, Hilfe für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung etc. gewährt werden.
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.
Nähere Auskünfte erteilt:
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Fachdienst Familien, Inklusion und Demografie
Riversplatz 1 - 9
35394 Gießen
Telefon: 06 41 93 90 - 95 10
E-Mail: kerstin.hampel@lkgi.de
Internet: www.lkgi.de
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Gießen für Behinderte - Behindert in Gießen - Informationen für Menschen jeden Alters mit Behinderung, von Behinderungen Bedrohte und ihre Angehörigen:
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